Allgemeine Geschäftsbedingungen

VideoPeople – Sebastian Armah · Stand: März 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen Sebastian Armah, Im Jungholz 17, 52385 Nideggen (nachfolgend „Auftragnehmer" oder „VideoPeople") und dem Auftraggeber über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Videoproduktion, Luftaufnahmen mittels unbemannter Luftfahrtsysteme (UAS/Drohnen), Video-Consulting, Color Grading, DaVinci Resolve Workshops, Live-Streaming und verwandte Mediendienstleistungen.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform (z. B. E-Mail) zugestimmt hat.
  3. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien.

§ 2 Vertragsschluss und Angebote

  1. Auf Anfrage des Auftraggebers erstellt der Auftragnehmer ein individuelles, freibleibendes Angebot. Der Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung in Textform (z. B. E-Mail) durch den Auftragnehmer zustande.
  2. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Bestätigung in Textform.
  3. Der Umfang der Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

§ 3 Leistungen

  1. Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen insbesondere: Videoproduktion (Konzeption, Dreh, Schnitt, Postproduktion), Flüge mit unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS/Drohnen) zur Erstellung von Luftaufnahmen (Foto/Video), Video-Consulting und Strategieberatung, professionelles Color Grading, DaVinci Resolve Schulungen und Workshops, Live-Streaming und Event-Aufzeichnungen sowie Corporate Video und Imagefilme.
  2. Vorrang vor der Vertragserfüllung hat immer die Sicherheit aller beteiligten Personen, die Sicherheit des Luftraums sowie die Sicherheit der eingesetzten Geräte. Die Entscheidungskompetenz hierüber liegt ausschließlich beim verantwortlichen Piloten vor Ort oder den zuständigen Behörden.
  3. Dreharbeiten und Luftaufnahmen können wetterabhängig sein (Wind, Niederschlag, Sicht, Luftfeuchtigkeit). Bei widrigen Wetterbedingungen kann der Auftragnehmer den Einsatz verschieben, ohne dass hierdurch Schadensersatzansprüche entstehen. In diesem Fall wird ein zeitnaher Ersatztermin vereinbart.
  4. Der Auftragnehmer verfügt über eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000 €. Alle Flüge werden gemäß der geltenden EU-Drohnenverordnung (EU) 2019/947 sowie der deutschen Luftverkehrsordnung (LuftVO) durchgeführt.

§ 4 Genehmigungen und Mitwirkungspflichten

  1. Soweit für den konkret vereinbarten Einsatz behördliche Genehmigungen, Drehgenehmigungen, Freigaben oder Anzeigen erforderlich sind, unterstützt der Auftragnehmer deren Einholung bzw. übernimmt diese nach gesonderter Vereinbarung. Erforderliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers (§ 4 Abs. 2–4) bleiben unberührt. Die Kosten für behördliche Genehmigungen trägt der Auftraggeber, sofern im Angebot nicht anders geregelt.
  2. Werden Sondergenehmigungen benötigt (z. B. für Dreharbeiten auf öffentlichem Grund, Drohnenflüge in Naturschutzgebieten, über Wasserstraßen, an Unfallorten, an Veranstaltungsorten Dritter oder auf privatem Gelände), verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zusammenarbeit bei der Einholung und zur Übernahme eventuell anfallender Kosten für Drehgenehmigungen und Sondernutzungen.
  3. Der Auftraggeber hat die Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. Nutzungsberechtigten für den Drehort sowie für den Start- und Landeplatz und Überflüge einzuholen.
  4. Der Auftraggeber versichert, dass durch seinen Auftrag, die Durchführung und eine eventuelle Veröffentlichung keine Rechte Dritter (insbesondere Persönlichkeitsrechte, Datenschutz) verletzt werden.

§ 5 Rechtliche Rahmenbedingungen bei Drohneneinsätzen

  1. Drohnenflüge erfolgen ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden europäischen und nationalen luftrechtlichen Bestimmungen. Maßgeblich sind insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/945, die deutsche Luftverkehrsordnung (LuftVO) sowie betriebsbezogene Einschränkungen in geografischen Gebieten (GEO-Zonen).
  2. Ob ein geplanter Einsatz in der offenen Kategorie (open category), der speziellen Kategorie (specific category) oder der zulassungspflichtigen Kategorie (certified category) zulässig ist, wird vom Auftragnehmer im Einzelfall geprüft. Einsätze in der speziellen Kategorie können einer behördlichen Genehmigung (z. B. Betriebsgenehmigung des LBA) bedürfen; der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber hierüber rechtzeitig.
  3. Der Auftragnehmer ist als UAS-Betreiber registriert und verfügt über die für den jeweiligen Einsatz erforderlichen Fernpiloten-Kompetenznachweise. Alle Einsätze werden unter Beachtung der jeweils geltenden Betreiberregistrierungs-, Qualifikations- und Versicherungspflichten durchgeführt.
  4. Der Auftragnehmer prüft vor jedem Einsatz die einschlägigen geografischen Gebiete (u. a. über das digitale Portal für unbemannte Luftfahrt — dipul) und stellt sicher, dass der Flug im Einklang mit den dort ausgewiesenen Beschränkungen erfolgt. In unklaren Fällen oder bei nicht erteilten Freigaben behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, von einem Drohnenaufstieg abzusehen, ohne dass hierdurch Schadensersatzansprüche entstehen.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die im jeweiligen Angebot genannten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
  2. Die Zahlung ist, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
  3. Bei Aufträgen, die eine Anreise des Auftragnehmers erfordern, werden Reisekosten (Anfahrt, ggf. Übernachtung) gesondert berechnet, sofern im Angebot ausgewiesen.
  4. Wird ein vereinbarter Einsatz aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (Wetter ausgenommen), abgesagt, gelten folgende Stornoregelungen: bis 7 Tage vor dem Termin kostenfrei; 7 bis 3 Tage vorher 25 % des Auftragswertes; 3 Tage bis 24 Stunden vorher 50 %; unter 24 Stunden 75 %. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 6a Tagessatz, Drehzeit und Überstunden

  1. Regeldrehzeit. Sofern nicht anders vereinbart, umfasst ein Tagessatz eine Regeldrehzeit von 10 Stunden einschließlich einer Pause von mindestens 60 Minuten. Die Arbeitszeit beginnt mit der vereinbarten Einsatzzeit am Drehort (bei Anreise: mit Abfahrt vom Wohn-/Firmensitz) und endet mit dem Abschluss der Arbeiten am Drehort (bei Abreise: mit Ankunft am Wohn-/Firmensitz).
  2. Anreise- und Reisetage. Reisetage mit einer Reisezeit bis zu 5 Stunden werden mit 50 % des vereinbarten Tagessatzes berechnet. Reisetage mit einer Reisezeit über 5 Stunden werden als voller Tagessatz berechnet. Anreise mit eigenem Fahrzeug wird mit 0,50 € pro gefahrenem Kilometer abgerechnet, sofern nicht anders vereinbart.
  3. Überstunden. Arbeitszeit, die über die vereinbarte Regeldrehzeit hinausgeht, wird als Überstunde wie folgt berechnet:
    • 1. und 2. Überstunde: jeweils 1/10 des Tagessatzes zuzüglich 25 % Zuschlag
    • 3. und 4. Überstunde: jeweils 1/10 des Tagessatzes zuzüglich 50 % Zuschlag
    • Ab der 5. Überstunde: jeweils 1/10 des Tagessatzes zuzüglich 100 % Zuschlag
    Die Berechnung erfolgt je angefangene Überstunde.
  4. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge. Für Arbeitszeiten zwischen 22:00 und 06:00 Uhr wird ein Nachtzuschlag von 25 % auf den anteiligen Stundensatz erhoben. Für Arbeitszeiten an Sonntagen beträgt der Zuschlag 50 %, an gesetzlichen Feiertagen 100 %.
  5. Drehtage unter einem halben Tag. Einsätze bis zu 5 Stunden werden mit 50 % des Tagessatzes berechnet. Ab der 6. angefangenen Stunde wird der volle Tagessatz fällig.
  6. Bereitschaftstage und Absagetage. Wurde der Auftragnehmer für einen bestimmten Drehtag verbindlich gebucht und wird der Einsatz kurzfristig (unter 48 Stunden vor geplantem Beginn) abgesagt oder auf Bereitschaft umgestellt, wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des vereinbarten Tagessatzes fällig. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  7. Versorgung. Der Auftraggeber stellt während der Dreharbeiten angemessene Verpflegung und Getränke bereit. Ist dies nicht möglich, wird eine Versorgungspauschale in Höhe von 10 % des Tagessatzes, mindestens jedoch 25,00 € netto, erhoben. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer spätestens einen Tag vor Drehbeginn über fehlende Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren.
  8. Übernachtung. Bei Dreharbeiten, die eine Anreise vor 06:00 Uhr oder eine Abreise nach 22:00 Uhr erfordern, werden Übernachtungskosten in tatsächlicher Höhe (maximal 150,00 € netto pro Nacht, sofern nicht anders vereinbart) vom Auftraggeber übernommen. Die Übernachtung wird vom Abend vor Drehbeginn bis zum Morgen nach Drehschluss gewährt.
  9. Equipment. Die Bereitstellung von Kamera-, Drohnen-, Licht- und Tontechnik wird separat als Equipmentpauschale ausgewiesen, sofern im Angebot nicht ausdrücklich im Tagessatz enthalten. Bei Beschädigung oder Verlust von Equipment durch den Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen haftet der Auftraggeber auf Wiederbeschaffungswert.
  10. Abweichende Vereinbarungen. Die vorstehenden Regelungen gelten, sofern im individuellen Angebot oder der Auftragsbestätigung keine abweichenden Konditionen vereinbart wurden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

§ 7 Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. Der Auftragnehmer ist Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigter der im Rahmen des Auftrags erstellten Inhalte, soweit gesetzlich nichts Abweichendes gilt.
  2. Mit vollständiger Bezahlung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den erstellten Aufnahmen für den im Angebot vereinbarten Verwendungszweck ein. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
  3. Das Rohmaterial (Footage) sowie alle Projektdateien einschließlich zugehöriger Assets sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Eine Herausgabe dieser Daten (Buyout) ist nur gegen gesonderte Vergütung und nach Vereinbarung in Textform möglich.
  4. Der Auftragnehmer bewahrt Rohdaten und Projektdateien nach Abschluss des Projekts für einen Zeitraum von 12 Monaten auf. Eine Haftung für Datenverlust bei der Archivierung ist ausgeschlossen, es sei denn, er beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten unwiderruflich gelöscht.
  5. Eine Verwendung der erstellten Aufnahmen zu eigenen Referenz- und Marketingzwecken (einschließlich Firmenlogo und Namensnennung des Auftraggebers) erfolgt nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
  6. Bei jeder Veröffentlichung ist der Auftragnehmer als Urheber zu nennen (z. B. „Produktion: VideoPeople.net"). Die genaue Form der Urheberbenennung wird im Angebot vereinbart. Unterbleibt die Urheberbenennung trotz Aufforderung, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen angemessenen Lizenzaufschlag zu berechnen, dessen Höhe im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt wird.
  7. Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars auf den Auftraggeber über. Bis dahin verbleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer.
  8. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer nach Veröffentlichung unaufgefordert Belegstücke oder Beleglinks zur Verfügung (z. B. Screenshots, Links zu Veröffentlichungen, gedruckte Exemplare).
  9. Eine Weitergabe der eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte (einschließlich verbundener Unternehmen, Konzerngesellschaften oder Agenturen) bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Für die unbefugte Weitergabe oder Nutzung über den vereinbarten Zweck hinaus haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Schadensersatz.
  10. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die vom Auftragnehmer erstellten Inhalte in Content-Erkennungs- oder Registrierungssystemen (z. B. YouTube Content ID, Facebook Rights Manager oder vergleichbare Systeme) als eigene Werke zu registrieren oder Eigentumsansprüche geltend zu machen. Ein Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung und zur Geltendmachung von Schadensersatz.
  11. Die vom Auftragnehmer erstellten Inhalte dürfen nicht als Trainingsmaterial für Systeme der künstlichen Intelligenz (KI) verwendet werden, insbesondere nicht zur Entwicklung, Schulung oder Verbesserung von Machine-Learning-Modellen, neuronalen Netzen oder generativer KI. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nutzung kommerziell oder nicht-kommerziell erfolgt.
  12. Die erstellten Aufnahmen dürfen nur als integrierter Bestandteil der im Angebot vereinbarten Projekte verwendet werden. Eine Nutzung als eigenständige Inhalte (z. B. der Weiterverkauf einzelner Clips, Fotos oder Audiodateien als Stock-Material oder in Medienbibliotheken) ist ohne gesonderte Vereinbarung untersagt.
  13. Die in Abs. 10–14 genannten Nutzungsbeschränkungen können im jeweiligen Angebot oder in einer gesonderten Nutzungsrechtsvereinbarung konkretisiert werden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB-Regelungen.

§ 7a Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen (insbesondere Datenträger, Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten sowie physische Druckerzeugnisse) bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vor.
  2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Mahnung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern der Auftragnehmer dies nicht ausdrücklich erklärt.

§ 8 Abnahme und Korrekturen

  1. Zum vereinbarten Fertigstellungstermin wird dem Auftraggeber ein Entwurf zur Prüfung übergeben. Im Angebot enthaltene Korrekturschleifen (in der Regel zwei) sind im Preis inbegriffen. Darüber hinausgehende Änderungswünsche werden nach Aufwand berechnet.
  2. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, hat er den Entwurf innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe zu prüfen und Mängel unverzüglich in Textform zu rügen. Unterbleibt die Mängelanzeige innerhalb dieser Frist, gilt das Werk als abgenommen. Der Auftragnehmer wird bei Übergabe des Entwurfs auf diese Rechtsfolge hinweisen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, richtet sich die Abnahme nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion inhaltliche oder gestalterische Änderungen, die über die ursprüngliche Leistungsbeschreibung hinausgehen, hat er die Mehrkosten zu tragen.
  4. Hat der Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung gegeben, sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.

§ 8a Gewährleistung und Nachbesserung

  1. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, beschränken sich Gewährleistungsansprüche zunächst auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer ist hierfür eine angemessene Frist einzuräumen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
  2. Schlägt die Nachbesserung nach zwei Versuchen fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.
  3. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Auftraggeber ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen am gelieferten Material vorgenommen hat oder vornehmen ließ (z. B. Nachschnitt, Farbkorrektur, Re-Encoding durch Dritte).
  4. Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme, sofern nicht zwingende gesetzliche Verjährungsfristen entgegenstehen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 8b Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber benennt vor Beginn der Produktion einen verantwortlichen Ansprechpartner, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Ansprechpartners während der Produktion ändern im Zweifel die Auftragsgrundlage.
  2. Der Auftraggeber hat alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen aufgrund verspäteter oder unvollständiger Zulieferungen gehen zulasten des Auftraggebers.
  3. Soweit behördliche Genehmigungen für die Durchführung einer Veranstaltung oder den Betrieb einer Veranstaltungsstätte erforderlich sind, holt der Auftraggeber diese auf seine Kosten und sein Risiko rechtzeitig ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  4. Der Auftraggeber stellt während der Dreharbeiten am Drehort die erforderliche Infrastruktur bereit (insbesondere Strom, Zugang, Parkflächen, ggf. Hilfspersonal für Auf- und Abbau), sofern im Angebot nicht anders geregelt.

§ 8c Konzeption und Vorleistungen

  1. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge (z. B. Treatments, Storyboards, Moodboards, Drehbücher) durch den Auftragnehmer sowie deren Präsentation sind eigenständige Leistungen und können gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern sie nicht ausdrücklich im Auftragsumfang enthalten sind.
  2. Das Honorar für Konzeption und Vorleistungen ist auch dann zu entrichten, wenn der Auftraggeber das Konzept nicht umsetzt oder vom Auftrag zurücktritt.
  3. Alle vom Auftragnehmer erarbeiteten Konzepte, Entwürfe, Drehbücher und vergleichbare Unterlagen verbleiben in dessen geistigem Eigentum und dürfen ohne dessen Zustimmung weder verwendet noch an Dritte weitergegeben werden.

§ 9 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wetterbedingte Verzögerungen oder Ausfälle bei Außenproduktionen begründen keine Schadensersatzansprüche, sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft.
  5. Soweit Schäden auf falschen, unvollständigen oder ungenauen Angaben des Auftraggebers beruhen und den Auftragnehmer kein Mitverschulden trifft, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
  6. An den Auftragnehmer übergebene Gegenstände und Materialien werden grundsätzlich nicht versichert. Für ausreichenden Versicherungsschutz hat der Auftraggeber selbst zu sorgen.
  7. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  8. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach einem Jahr ab Abnahme, sofern nicht zwingende gesetzliche Verjährungsfristen entgegenstehen.

§ 9a Produktionsschäden und Versicherung

  1. Sachschäden am Drehort. Soweit Schäden auf Vorgaben, Weisungen, Angaben oder auf die vom Auftraggeber bereitgestellte Beschaffenheit des Drehorts zurückzuführen sind und den Auftragnehmer kein eigenes Verschulden trifft, haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Produktionsversicherung des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt sicher, dass für Veranstaltungen, Messen und vergleichbare Einsätze ein angemessener Haftpflichtversicherungsschutz besteht, sofern Art und Umfang des Einsatzes dies erfordern. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die Möglichkeit, eine weitergehende Produktionsversicherung abzuschließen (z. B. Elektronikversicherung, Equipment-Allgefahrenversicherung). Soweit eine Produktionsversicherung des Auftraggebers besteht und der Schaden von deren Deckung umfasst ist, sollen die Parteien den Schaden vorrangig über diese Versicherung abwickeln. Der Auftragnehmer kann den Nachweis des Versicherungsschutzes vor Produktionsbeginn verlangen.
  3. Versicherung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung (Deckungssumme 5.000.000 €). Der Auftragnehmer weist auf Anfrage die Versicherungsdeckung nach (Certificate of Insurance). Die Versicherung des Auftragnehmers deckt Schäden ab, die durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung des Auftrags verursacht werden.
  4. Schäden an Equipment des Auftragnehmers. Werden Kamera-, Drohnen-, Licht-, Ton- oder sonstige Ausrüstungsgegenstände des Auftragnehmers durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter, seiner Erfüllungsgehilfen oder durch von ihm zu vertretende Umstände am Drehort beschädigt oder zerstört, haftet der Auftraggeber auf Reparaturkosten oder — bei Totalschaden — auf den Wiederbeschaffungswert. Der Auftragnehmer hat den Schaden unverzüglich anzuzeigen und zu dokumentieren.
  5. Schadensdokumentation und Meldepflicht. Beide Parteien verpflichten sich, Schäden, die während der Produktion entstehen, unverzüglich gegenseitig anzuzeigen und zu dokumentieren (Fotos, Zeitpunkt, Umstände). Die Parteien wirken bei der Schadensabwicklung — auch gegenüber Versicherungen und Dritten — kooperativ zusammen.

§ 10 Zahlungsverzug

  1. Verzug tritt mit Zugang einer Mahnung nach Fälligkeit ein, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung.
  2. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen (§ 288 BGB). Bei Unternehmern beträgt der Verzugszins 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
  3. Im Falle des Zahlungsverzugs ruhen alle eingeräumten Nutzungsrechte bis zum vollständigen Zahlungseingang. Der Auftragnehmer ist berechtigt, laufende Arbeiten auszusetzen.
  4. Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu.

§ 11 Freistellung

Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der Verwendung der erstellten Aufnahmen oder aufgrund vom Auftraggeber angelieferter Materialien erhoben werden, insbesondere wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Urheberrechten oder Datenschutzrechten. Dies umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

§ 12 Subunternehmer

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Subunternehmer einzusetzen. Er haftet für deren Auswahl und Überwachung wie für eigenes Verschulden.

§ 13 Künstlersozialversicherung

Auf Grundlage des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) können für die beauftragten Leistungen Abgaben an die Künstlersozialkasse anfallen. Der Auftraggeber hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob für die beauftragten Leistungen eine Künstlersozialabgabe zu entrichten ist.

§ 14 Workshops und Schulungen

  1. Für Workshops und Schulungen (insbesondere DaVinci Resolve Trainings, Video-Consulting-Sitzungen und Kamera-Workshops) gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen.
  2. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an mitgebrachter Ausrüstung der Teilnehmer.
  3. Die Teilnahmegebühr ist mit Anmeldung fällig. Bei Rücktritt bis 14 Tage vor dem Termin ist die Stornierung kostenfrei; danach wird die volle Teilnahmegebühr fällig. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Eine Ersatzperson kann jederzeit gestellt werden.
  4. Der Auftragnehmer behält sich vor, Workshops bei zu geringer Teilnehmerzahl oder aus wichtigem Grund abzusagen. In diesem Fall wird die Teilnahmegebühr vollständig erstattet.
  5. Die in Workshops vermittelten Inhalte, Kursmaterialien und Präsentationen sind urheberrechtlich geschützt. Eine Aufzeichnung, Vervielfältigung oder Weitergabe der Workshop-Materialien ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.

§ 15 Höhere Gewalt

  1. Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit die Nichterfüllung oder Verzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
  2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Pandemien und Epidemien, behördliche Anordnungen und Verfügungen (einschließlich Luftraumsperrungen, Flugverbotszonen und kurzfristige Einschränkungen durch Flugsicherung), Krieg, Terror, Streik, Aussperrung, Feuer, Überschwemmung sowie sonstige unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegende Ereignisse.
  3. Die von höherer Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses zu informieren.
  4. Für die Dauer der höheren Gewalt werden die vertraglichen Pflichten beider Parteien ausgesetzt. Dauert das Ereignis länger als 30 Tage, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ohne Schadensersatzpflicht zu kündigen. Bereits erbrachte Teilleistungen sind in diesem Fall anteilig zu vergüten.
  5. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 16 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte bei Aufnahmen

  1. Bei der Erstellung von Luft- und Bodenaufnahmen können personenbezogene Daten erfasst werden, insbesondere Bildnisse erkennbarer Personen und Aufnahmen privater Grundstücke. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere Art. 6 Abs. 1 DSGVO.
  2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle im Aufnahmebereich befindlichen und erkennbar abgebildeten Personen über die Aufnahmen informiert werden und — soweit erforderlich — ihre Einwilligung erteilt haben (§ 22 KunstUrhG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Dies gilt insbesondere bei Veranstaltungen, Firmengeländen und privaten Grundstücken.
  3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit den erstellten Aufnahmen erhoben werden.
  4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Erstellung der Aufnahmen die Privatsphäre unbeteiligter Dritter nach Möglichkeit zu schützen. Insbesondere werden Aufnahmen privater Grundstücke, die über den vereinbarten Aufnahmebereich hinausgehen, nach Möglichkeit vermieden oder auf Anfrage gelöscht.
  5. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Übrigen richtet sich nach der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers (abrufbar unter videopeople.net/datenschutz.html).

§ 17 Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und wurde der Vertrag als Fernabsatzvertrag (z. B. per E-Mail, Telefon oder über die Website) geschlossen, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 355 ff. BGB zu.

Widerrufsbelehrung

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Sebastian Armah, Im Jungholz 17, 52385 Nideggen, E-Mail: [email protected], Telefon: +49 152 599 08 152) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt es, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über Dienstleistungen, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und erst mit der Ausführung begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).

Wertersatz bei vorzeitigem Leistungsbeginn

Hat der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, und widerruft der Verbraucher anschließend den Vertrag, hat der Verbraucher dem Auftragnehmer Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachten Leistungen zu leisten (§ 357a BGB). Der Wertersatz berechnet sich anteilig auf Grundlage des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises. Voraussetzung ist, dass der Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde und sein ausdrückliches Verlangen auf vorzeitigen Leistungsbeginn in Textform erklärt hat.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An: Sebastian Armah, Im Jungholz 17, 52385 Nideggen, E-Mail: [email protected]
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung:
Bestellt am (*) / erhalten am (*):
Name des/der Verbraucher(s):
Anschrift des/der Verbraucher(s):
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):
Datum:
(*) Unzutreffendes streichen.

§ 18 Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

§ 19 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Düren.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben stets Vorrang vor diesen AGB.

§ 20 Schriftform und Textform

  1. Sämtliche rechtserheblichen Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bedürfen der Textform (z. B. E-Mail), sofern in diesen AGB oder im individuellen Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
  2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Textformklausel.

§ 21 Abtretung

Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abtreten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten.

§ 22 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber kann gegen Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 23 Verjährung

  1. Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis verjähren — soweit gesetzlich zulässig — in einem Jahr ab Abnahme der Leistung.
  2. Die verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 24 Alternative Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: ec.europa.eu/consumers/odr. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 25 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaf